Nichtraucherschutz in Nordrhein-Westfalen

Nichtraucherschutz in Nordrhein-Westfalen
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Geltungsbereich

Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 29. November 2012 trotz der Einwände der Industrie- und Handelskammern und des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes die bislang in der Fassung von 2008 geltenden Ausnahmeregelungen für Gaststätten im Nichtraucherschutzgesetz NRW gestrichen. Damit gilt seit dem 1. Mai 2013 ein generelles Rauchverbot in allen Gaststätten.

Uneingeschränktes Rauchverbot in Gaststätten seit Mai 2013

Für Gaststätten gilt unabhängig von der Betriebsart, Größe oder Anzahl der Räume der Grundsatz, dass in geschlossenen Räumen das Rauchen verboten ist. Auch abgeschlossene Räume, in denen bislang das Rauchen gestattet war, sind seit Mai 2013 nicht mehr zulässig. Einen Bestandsschutz für genehmigte Betriebsräume gibt es nicht. Eine Entschädigungsregelung für die aufgrund der Regelung in 2008 getätigten Investitionen zur Realisierung eines geschlossenen Raucherraums hat der Landtag nicht normiert. Das Rauchen im Freien, zum Beispiel auf Terrassen oder in Biergärten, ist erlaubt.

Rauchergaststätten und Raucherclubs

Die Möglichkeit, eine so genannte Rauchergaststätte mit einer Gastfläche unter 75 Quadratmetern einzurichten, ist mit der Gesetzesänderung verwehrt (ehemalige Eckkneipenregelung). Ebenso betroffen von dem strikten Rauchverbot sind die Deklarierung der Gaststättenräume als sogenannte Raucherclubs, in denen Vereinsmitglieder mit dem ausschließlichen Zweck des gemeinschaftlichen Tabakkonsums zusammengeschlossen sind. Dies galt schon nach der 2008 geltenden Gesetzeslage als unzulässige Umgehung des gesetzlichen Rauchverbotes.

Private Feiern in Gaststätten

Bei privaten Feiern in Gaststätten gilt ebenfalls ein uneingeschränktes Rauchverbot, es sei denn, die gesamte Einrichtung wurde für die private Feier gemietet (Geschlossene Gesellschaften) und der Gastgeber/die Gastgeberin hat zusammen mit dem Gastwirt/der Gastwirtin dem Tabakkonsum zugestimmt. Nach den Erläuterungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen ist von einer geschlossenen Gesellschaft auszugehen, wenn:

  • ein Gebäude oder ein geschlossener Raum für eine private Veranstaltung genutzt wird,
  • die Veranstaltung nicht gewerblichen Zwecken dient,
  • die Feier geplant ist und in diesem Sinne nicht spontan stattfindet,
  • es sich nicht um eine regelmäßig stattfindende Veranstaltung (wie z. B. Skatrunden, Kegelclub-Treffen) handelt,
  • der Zweck der Zusammenkunft nicht primär im gemeinsamen Rauchen liegt,
  • die Gastgeberin oder der Gastgeber jeden Gast persönlich eingeladen hat, also nur bestimmte Personen im Rahmen einer privaten Veranstaltung (z. B. einer Familienfeier) bewirtet werden und
  • andere Personen als geladene Gäste keinen Zutritt haben (die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen).  

Festzelte und Brauchtumsveranstaltungen

Vorübergehend aufgestellte Festzelte, regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltungen oder im Brauchtum verankerte regional typische Feste, wie zum Beispiel Karnevalsfeiern oder Schützenfeste, die in geschlossenen Räumen stattfinden, sind seit Mai 2013 von dem strikten Rauchverbot erfasst. Einen vollständig umschlossenen Raum stellt ein Zelt dar, wenn es überwiegend gegenüber dem Freiraum abgegrenzt ist (also auch ein sog. Höhenzelt), worüber in Zweifelsfällen das zuständige Ordnungsamt entscheidet.

Freizeiteinrichtungen

Das strikte Rauchverbot ohne die Möglichkeit zur Einrichtung von gesonderten Raucherräumen besteht auch für Kinos, Konzertsäle, Spielhallen und Spielbanken, Internetcafés, Wettbüros, Diskotheken, Tanzschulen und Vereinsheimen von Sportvereinen oder Kleingartenvereinen.

Weitere Einrichtungen

Nach dem Nichtraucherschutzgesetz NRW gilt außerdem ein Rauchverbot in geschlossenen Räumen für:

  1. öffentliche Einrichtungen (z. B. Landtag, Behörden, Gerichte, Haftanstalten),
  2. Gesundheits- und Sozialeinrichtungen (z. B. Krankenhäuser, Pflegeheime),
  3. Erziehungs- und Bildungseinrichtungen

      a) Kitas, Jugendhäuser, Schulen,

      b) Universitäten und Fachhochschulen,

   4. ausgewiesene Kinderspielplätze,

   5. Sport-, Kultur- und Freizeiteinrichtungen (z. B. Sporthallen, Museen, Theater, Kinos,  
       Konzertsäle, Spielhallen und Spielbanken, Internetcafés, Wettbüros, Diskotheken,
       Tanzschulen und Vereinsheime von Sportvereinen oder Kleingartenvereine),

   6. Flughäfen (für öffentlich zugängliche Flächen) und für

   7. öffentlich zugängliche Laufflächen in Einkaufszentren und Einkaufspassagen.

In folgenden Räumen besteht die Möglichkeit, einen abgeschlossenen Raucherraum zu errichten:

  1. in Behörden der Landes- oder Kommunalverwaltung,
  2. in Gerichten und anderen Organen der Rechtspflege,
  3. in allen sonstigen Einrichtungen von Trägern öffentlicher Verwaltung des Landes und der Kommunen unabhängig von ihrer Rechtsform (zum Beispiel Sparkassen, Wasser- und Bodenverbände, Stadtwerke etc.),
  4. in Einrichtungen der Erwachsenenbildung unabhängig von ihrer Trägerschaft,
  5. auf öffentlich zugänglichen Flächen an Flughäfen und in Flughafengebäuden und
  6. in Einrichtungen stationärer Pflege (z.B. Pflege- oder Seniorenwohnheime).

Als Voraussetzung dafür gilt, dass eine ausreichende Anzahl an Räumen zur Verfügung steht, die Raucherräume auch ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden und Personen unter 18 Jahren der Zutritt verboten wird. In allen anderen Einrichtungen gilt das strikte Rauchverbot ohne Ausnahmen.

Kenntlichmachung

Orte, an denen ein gesetzliches Rauchverbot besteht, sind deutlich sichtbar am Eingangsbereich durch übliche Verbotszeichen „Rauchen verboten“ kenntlich zu machen (nach Nummer 3.1. des Anhangs II der Richtlinie 92/58/EWG), Link: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:1992:245:0023:0042:DE:PDF.

 

© merkblattpool

In den Einrichtungen, die geschlossene Raucherräume einrichten dürfen, müssen diese Räume ausdrücklich als Raucherräume gekennzeichnet werden. Ein bestimmtes Hinweiszeichen schreibt das Gesetz dafür nicht vor, das blaue Schild mit weißer Zigarette hat sich jedoch in der Praxis aufgrund seines hohen Wiedererkennungswertes bewährt.

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Zusätzlich muss gekennzeichnet werden, dass Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben.

Elektronische Zigaretten

Nach dem rechtskräftigen Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Münster vom 4.11.2014 sind Gastwirte nicht verpflichtet, den Gebrauch sogenannter E-Zigaretten in ihren Betrieben zu unterbinden. Das NiSchG NRW enthalte keine ausdrücklichen Regelungen zur E-Zigarette. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 NiSchG NRW sei "das Rauchen" in bestimmten Einrichtungen verboten, so auch in Gaststätten. Unter Rauchen sei nach allgemeinem und fachlichem Sprachgebrauch das Einatmen von Rauch zu verstehen, der bei der Verbrennung von Tabakwaren entstehe. Beim Gebrauch einer E-Zigarette finde jedoch kein Verbrennungsprozess, sondern ein Verdampfungsvorgang statt. Zudem handele es sich bei der verdampften Flüssigkeit (Liquid) nicht um ein Tabakprodukt im Rechtssinne, weil sie nicht zum Rauchen bestimmt sei. Das gelte auch für das in vielen Liquids enthaltene Nikotin.

Seit April 2016 ist es in Deutschland verboten, E-Zigaretten und E-Shishas an Kinder und Jugendliche zu verkaufen. Auch der Konsum elektronischer Zigaretten und Shishas ist den unter 18-Jährigen nicht erlaubt. Das Verkaufs- und Konsumverbot gilt sowohl für nikotinhaltige Liquids als auch für Liquids ohne Nikotin.

Wasserpfeifen / Shishas

Bei Shisha-Cafes handelt es sich um gastronomische Einrichtungen im Sinne des Nichtraucherschutzgesetzes. Deshalb gilt auch dort für konventionelle Tabakwaren und das Inhalieren von Tabakerzeugnissen mittels Wasserpfeifen ausnahmslos ein Rauchverbot (Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. März 2014). Das Nichtraucherschutzgesetz gilt nicht für Gaststätten, in denen Wasserpfeifen lediglich getrocknete Früchte oder Shiazo-Steine (also tabakfreie Stoffe) verwendet werden (Oberverwaltungsgericht Münster vom 01.08.2013).   

Verstöße

Verstöße gegen das Gesetz werden von den örtlichen Ordnungsbehörden sowie den jeweiligen Sonderordnungsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit Bußgeldern geahndet. Dabei werden sowohl der Störer als auch der Leiter der Einrichtung zur Verantwortung gezogen. Die Geldbuße für den Gastronomiebetreiber kann für einzelne Verstoße bis zu 2.500 Euro betragen, wobei die Bußen für einzelne Verstöße (bspw. einer gegen die Kennzeichnungspflicht und ein anderer gegen die Hinweispflicht) in der Summe höher liegen können. Gästen, die trotz Rauchverbots rauchen, kann ein Bußgeld zwischen 5 und 1.000 Euro auferlegt werden. Auch dabei entscheidet das Ordnungsamt im Einzelfall.

Weitere Informationen

Ausführliche Informationen zum Nichtraucherschutzgesetz finden Sie unter der Internetseite des zuständigen Ministeriums: https://www.mags.nrw/nichtraucherschutz.