Offenlegung von Jahresabschlüssen

Offenlegung von Jahresabschlüssen
© DWP / Adobe Stock

Seit 1986 müssen Kapitalgesellschaften in Deutschland ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Die Offenlegung dient insbesondere dem Gläubigerschutz, aber auch dem Funktionsschutz des Marktes. Die Sicherheit des Handelsverkehrs soll nämlich dadurch verbessert werden, dass sich der interessierte Geschäftsverkehr durch Einsicht in die Unternehmensergebnisse von der Solvenz eines Unternehmens überzeugen kann. Dieser dem deutschen Rechtssystem bis dahin fremde Gedanke wurde durch verschiedene EWG-Richtlinien in der gesamten Europäischen Union eingeführt. Durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) wurden die Sanktionsvorschriften, die zuvor gering waren, wesentlich verschärft. Die Unterlagen sind beim Betreiber des elektronischen Handelsregisters, der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Köln, einzureichen und im Bundesanzeiger elektronisch bekanntzumachen.

Offenlegung

Die Offenlegung muss unverzüglich nach Vorlage des Jahresabschlusses an die Gesellschafter, jedoch spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres, erfolgen. Von der Pflicht erfasst sind

  • alle Kapitalgesellschaften, wie die GmbH, die Aktiengesellschaft und die Kommanditgesellschaft auf Aktien
  • die eingetragenen Genossenschaften
  • offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person oder eine OHG, KG oder andere Personengesellschaft mit einer natürlichen Person als persönlich haftendem Gesellschafter ist; das betrifft vor allem die GmbH & Co. KG.
  • die nach dem Publizitätsgesetz zur Offenlegung verpflichteten Unternehmen, also Unternehmen (zum Beispiel auch Einzelkaufleute), die in drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der drei folgenden Merkmale erfüllen: Bilanzsumme über 65 Mio. €, Umsatzerlöse über 130 Mio. €, durchschnittlich 5.000 Mitarbeiter

Je nach Größe der Gesellschaft gelten mehr oder weniger strenge Veröffentlichungsregeln. Dabei wurde früher nur zwischen kleinen, mittelgroßen und großen Gesellschaften unterschieden (§ 267 HGB). Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/6/EU zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungs-gesetz – MicroBilG) ist die neue Kategorie der Kleinstkapitalgesellschaften geschaffen worden (§ 267a HGB), womit Entlastungen beim Jahresabschluss verbunden sind.

Kleinstkapitalgesellschaften

Kleinstkapitalgesellschaften sind kleine Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

  • 350.000 € Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags,
  • 700.000 € Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag,
  • im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer.

Kleine Gesellschaften

Kleine Gesellschaften sind solche, die an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

  • 6 Mio. € Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags,
  • 12 Mio. € Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag
  • im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer

Kleine Gesellschaften müssen nach wie vor nur die Bilanz und den Anhang einreichen und bekanntmachen. Eine Abschlussprüfung muss nicht vorgenommen werden.

Mittelgroße Gesellschaften

Als mittelgroße Gesellschaften gelten Unternehmen, die an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen zwei Werte für kleine Gesellschaften übertreffen, aber mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

  • 20 Mio. € Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags,
  • 40 Mio. € Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag,
  • - im Jahresdurchschnitt 250 Arbeitnehmer.

Große Gesellschaften

Große Gesellschaften überschreiten an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen mindestens zwei der Grenzwerte für mittelgroße Gesellschaften. Kapitalmarktorientierte Unternehmen im Sinn des § 264d HGB sind stets als groß zu klassifizieren.

Große und mittelgroße Gesellschaften müssen alle in § 325 HGB genannten Unterlagen (den festgestellten oder gebilligten Jahresabschluss, den Lagebericht und den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über dessen Versagung sowie den Bericht des Aufsichtsrats und die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung zum Corporate Governance Kodex) offenlegen. Die Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, der das Bundesministerium der Justiz die Führung des neuen Unternehmensregisters übertragen hat, stellt den Jahresabschluss zusammen mit den weiteren in § 325 HGB genannten Unterlagen in das Unternehmensregister ein. Das offenlegungspflichtige Unternehmen trifft insofern keine weitere Übermittlungs- oder Offenlegungspflicht. Es hat neben den Veröffentlichungskosten nur die Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters zu entrichten (drei Euro für kleine und sechs Euro für große und mittelgroße Unternehmen). Besonderheiten gelten für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften.

Offenlegung bei "Ruhen" Liquidation oder Insolvenz

Die Offenlegungspflicht gilt auch für (nach einer Gewerbe-Abmeldung) "ruhende" Gesellschaften und solche, die sich in Liquidation oder Insolvenz befinden. Nach § 155 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) bleiben handels- und steuerrechtliche Pflichten des Schuldners zur Buchführung und zur Rechnungslegung unberührt. In Bezug auf die Insolvenzmasse hat der Insolvenzverwalter diese Pflichten zu erfüllen. Nach Abs. 2 der genannten Vorschrift beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein neues Geschäftsjahr, so dass sich der Zeitpunkt der Offenlegung verschiebt. Jedoch wird die Zeit bis zum Berichtstermin in gesetzliche Fristen für die Aufstellung oder die Offenlegung eines Jahresabschlusses nicht eingerechnet.

Der Bundesanzeiger ist wie folgt zu erreichen:

Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH,
Amsterdamer Str. 192
50735 Köln
Tel. 0221 97668-0
Fax 0221 97668-288, (Vertrieb)
E-Mail: service@bundesanzeiger.de

Sanktionen

Bis Ende 2006 konnten die Registergerichte nur auf Antrag Maßnahmen wegen unterlassener Offenlegung ergreifen. Nach den Vorschriften des EHUG werden Verstöße gegen die Offenlegungspflicht vom Bundesamt für Justiz nun von Amts wegen durch Festsetzung von Ordnungsgeld geahndet, sobald das Bundesamt "glaubhafte Kenntnis" davon erhält, dass ein Unternehmen seinen Jahres- oder Konzernabschluss nicht offengelegt hat. Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers ist in diesem Zusammenhang verpflichtet, die fristgerechte und vollständige Einreichung der Unterlagen zu prüfen und Verstöße dem Bundesamt zu melden. Das Bundesamt fordert das Unternehmen dann schriftlich unter Androhung eines Ordnungsgeldes in bestimmter Höhe (zwischen 2.500 € und 25.000 €) zur Offenlegung innerhalb von sechs Wochen oder zur Einlegung eines begründeten Einspruchs auf. Bei Offenlegung innerhalb dieser Frist entfällt die Festsetzung eines Ordnungsgeldes. Es werden aber Verfahrensgebühren in Höhe von 50 € zzgl. 3,50 € Zustellungsauslagen erhoben.

Haben die Beteiligten die gesetzliche Pflicht erst nach Ablauf der Sechswochenfrist erfüllt, hat das Bundesamt das Ordnungsgeld wie folgt herabzusetzen:

  1. auf einen Betrag von 500 Euro, wenn die Beteiligten von dem Recht einer Kleistkapitalgesellschaft nach § 326 Absatz 2 Gebrauch gemacht haben;
  2. Auf einen Betrag von 1.000 Euro, wenn es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 handelt;
  3. Auf einen Betrag von 2.500 Euro, wenn ein höheres Ordnungsgeld angedroht worden ist und die Voraussetzungen der Nummer 1 und 2 nicht vorliegen, oder
  4. Jeweils auf einen geringeren Betrag, wenn die Beteiligten die Sechswochenfrist nur geringfügig überschritten haben.

Wird weder der Abschluss offengelegt noch ein begründeter Einspruch eingelegt, setzt das Bundesamt das Ordnungsgeld fest. Gegen die Festsetzung ist die sofortige Beschwerde (ausschließlich bei dem für den Sitz des Bundesamtes zuständigen Landgericht Bonn) zulässig. Das Ordnungsgeld entfällt nicht, wenn die Offenlegung später erfolgt. Außerdem können Verstöße gegen die Offenlegungspflicht als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Durch die Neuregelung soll eine deutliche höhere Offenlegungsquote erreicht werden. Angesichts der strengen Sanktionsmöglichkeiten wird empfohlen, der Offenlegungspflicht rechtzeitig nachzukommen.