Produkthaftung: Definition und Anspruch

Produkthaftung: Definition und Anspruch
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Unter Produkthaftung versteht man die Haftung des Herstellers für Personen- und Sachschäden, die aus der Benutzung eines fehlerhaften Produkts resultieren. Die Ansprüche entstehen unabhängig davon, ob zwischen Hersteller und Endkunde ein Vertrag geschlossen wurde. Geregelt sind sie im Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG). Die Regeln des ProdHaftG treten neben die Haftung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Abgrenzung zur Mängelhaftung

Produkthaftungsansprüche sind zu unterscheiden von Mängelgewährleistungsansprüchen, die sich entweder aus dem mit dem Verkäufer geschlossenen Kaufvertrag oder einer Garantie ergeben können.

Bei der Mängelhaftung geht es darum, dass der Kunde von seinem Vertragspartner ein mangelfreies Produkt erhält. Ist die Sache nicht mangelfrei kann der Kunde u. a. Nacherfüllung verlangen und ggf. Ersatz für Schäden verlangen, die durch diese Mangelhaftigkeit entstanden sind. Bei der Mängelhaftung geht es um das gestörte Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer.

Der Produkthaftung liegt demgegenüber der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der Produkte herstellt oder in den Verkehr bringt, die Pflicht hat dafür zu sorgen, dass von diesen Produkten keine Gefahr ausgeht. Vor diesem Hintergrund schützt das ProdHaftG Schäden an Leben, Körper und Gesundheit und an anderen Sachen als der schadhaften Sache selbst. Die Produkthaftung ist hingegen nicht darauf gerichtet, dem Erwerber/Benutzer eine mangelfreie Sache zur Verfügung zu stellen.

Anspruchsvoraussetzungen

§ 1 Abs. 1 ProdHaftG begründet eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung. Verschuldensunabhängige Haftung bedeutet, dass der Hersteller auch dann haftet, wenn ihm weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Der Hersteller haftet sogar bei nicht vermeidbaren Fehlern an Einzelstücken (sog. „Ausreißer“). Bei industrieller Fertigung, in der Endprodukte oftmals aus vielen einzelnen Teilprodukten von unterschiedlichen Herstellern zusammengesetzt werden, wird bei der Geltendmachung von Haftungsansprüchen nicht selten die Frage nach dem Verantwortlichen aufgeworfen. Häufig können mehrere der Hersteller nebeneinander haftbar gemacht werden und eventuell auch noch Importeure und Händler die Haftungskette erweitern.

Folgende Anspruchsvoraussetzungen sind zu beachten:

  1. Es muss ein fehlerhaftes Produkt vorliegen. Produkt im Sinne des § 2 ProdHaftG ist jede bewegliche Sache, auch wenn sie Teil einer anderen Sache ist, sowie Elektrizität. Unter den Produktbegriff fallen zudem landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Jagderzeugnisse. Nach § 3 ProdHaftG liegt ein Fehler vor, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigten Sicherheitserwartungen des Verbrauchers nicht erfüllt werden. Sicherheitserwartungen können sich aus der Darbietung, dem billigerweise zu erwartenden Gebrauch und/oder dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens ergeben.
  2. Die Verletzungshandlung muss in Form einer Tötung, einer Körper- oder Gesundheitsverletzung oder einer Sachbeschädigung an einer anderen Sache als dem fehlerhaften Produkt erfolgt sein. Im Falle einer Sachbeschädigung muss die Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Gebrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden sein. Das Vermögen als solches ist nicht geschützt.
  3. Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Schaden auf den Produktfehler zurückzuführen ist.
  4. Anspruchsberechtigt ist sowohl der unmittelbar als auch der mittelbar Geschädigte.
  5. Nach § 1 ProdHaftG haftet der Hersteller. Der Herstellerbegriff wird in § 4 ProdHaftG konkretisiert. Es haften:
    • der tatsächliche Hersteller des Endprodukts.
    • der Zulieferer eines Teilprodukts, sofern dieses tatsächlich fehlerhaft war.
    • der Importeur eines Produkts von außerhalb der EU.
    • der Händler, soweit er auf dem Produkt seinen Namen, sein Warenzeichen oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen anbringt.
    • der Lieferant, wenn der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden kann. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant innerhalb eines Monats, nachdem er durch den Geschädigten aufgefordert worden ist, den Namen seines Vorlieferanten oder Herstellers mitteilt.

Alle aufgeführten Personen haften nach § 5 ProdHaftG als Gesamtschuldner, so dass sich der Geschädigte den Finanzkräftigsten herausgreifen kann.

Nach § 1 Abs. 2 und 3 ProdHaftG ist die Haftung ausgeschlossen, wenn:

  • der Hersteller das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat (Bsp.: das Produkt wurde ihm gestohlen).
  • der Fehler nach dem Inverkehrbringen des Produkts entstanden ist (Bsp.: es wurde eine unsachgemäße Reparatur durchgeführt).
  • der Hersteller das Produkt nicht für den Verkauf oder sonstigen Vertrieb (Bsp.: Hersteller verwendet das Produkt selbst privat oder für wohltätige Zwecke) und zusätzlich nicht im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit gefertigt hat.
  • der Fehler auf der Berücksichtigung von zwingendem Recht beruht.
  • der Fehler nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zur Zeit des Inverkehrbringens nicht erkannt werden konnte.
  • das Teilprodukt eines Zulieferers für sich fehlerfrei war und der Fehler erst durch die Herstellung des Endprodukts entstand; in diesem Fall haftet nur, wer das Endprodukt hergestellt hat.

Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden ist der Geschädigte beweispflichtig (§1 Abs. 4 ProdHaftG). Der Hersteller muss Umstände, welche ihn entlasten können, beweisen.

Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§12 ProdHaftG). Sie beginnt, wenn der Geschädigte von dem Schaden, dem Fehler und dem Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt oder hätte erlangen müssen. Sind seit dem Inverkehrbringen des Produkts mehr als 10 Jahre vergangen, können keine Ansprüche aus Produkthaftung mehr geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn über den Anspruch ein Rechtsstreit oder ein Mahnverfahren anhängig ist (§ 13 ProdHaftG).

Umfang der Ansprüche aus Produkthaftung

  • Personenschäden sind vom Hersteller nach § 10 ProdHaftG bis zu einer Höhe von 85 Mio. € zu ersetzen. § 8 ProdHaftG billigt dem Geschädigten zudem einen Schmerzensgeldanspruch zu. § 7 Abs. 3 ProdHaftG ergänzt den Umfang seit der Gesetzesänderung, welche am 22. Juli 2017 in Kraft trat, um eine angemessene Entschädigung in Geld für den Hinterbliebenden, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand.
  • Sachschäden müssen nur ersetzt werden, soweit andere Sachen als das Produkt selbst beschädigt wurden. Der Geschädigte muss sich zudem nach § 11 ProdHaftG mit einem Betrag von 500,- € selbst an der Beseitigung des Sachschadens beteiligen. Bei der Haftung für Sachschäden gibt es indes keine Obergrenze.

Das ProdHaftG ist zwingendes Recht und kann gemäß § 14 ProdHaftG vertraglich nicht abgeändert oder ausgeschlossen werden.